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Satzung

 

Wendesser Sportverein (WSV)

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein wurde am 12.05.1980 gegründet. Er führt den Namen „Wendesser Sportverein (WSV).

Mit der Eintragung in das Vereinsregister am 03.12.1980 erhält der Name des Vereins nach § 65 BGB den Zusatz „e. V.“. Er hat seinen Sitz in Peine-Wendesse, Die Vereinsfarben sind gelb und grün. Der Verein will Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e. V. und der zuständigen Landesfachverbände werden und diese Mitgliedschaft beibehalten.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder, insbesondere durch die Teilnahme an Handballspielen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Politische, rassische oder religiöse Betätigungen dürfen innerhalb des Vereins nicht erfolgen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch ihre Unterschrift bekennt. Für Jugendliche, die noch nicht volljährig sind, ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters beizubringen.
Die Mitgliedschaft ist durch Beschluß des Vereinsvorstandes erworben. Dieser Beschluß ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied den festgesetzten Mitgliedsbeitrag bezahlt hat bzw. ihm durch Beschluß des Vorstandes Beitragszahlung freigestellt ist. Wird die Aufnahme abgelehnt, so ist dieses dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Gründe brauchen nicht genannt zu werden. Dem Aufnahmesuchenden steht das Beschwerderecht an die Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet.

§ 4 Ehrenmitglieder

Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, können jedoch von der Beitragszahlung freigestellt werden.

§ 5 Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere Berechtigt:

  • a) Durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlußfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied über 18 Jahren hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft.
  • b) Die vereinseigenen und die dem Verein zur Verfügung stehenden Einrichtungen, Anlagen und Geräte nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen.
  • c) An allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport aktiv auszuüben.
  • d) Vom Verein einen ausreichenden Versicherungsschutz nach den jeweils geltenden Bestimmungen gegen Sportunfall zu verlangen.
  • § 6 Pflichten der Mitglieder
  • Die Vereinsmitglieder sind insbesondere verpflichtet:

  • a) Die Satzungen des Vereins und der Fachverbände, soweit sie deren Sportart ausüben, sowie auch die Beschlüsse dieser Organisationen zu befolgen.
  • b) Nicht gegen die Interessen des Verein zu handeln.
  • c) die durch den Beschluß der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.
  • d) An allen sportlichen Veranstaltungen des Vereins ihrer Sportart nach besten Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme sie sich zu Beginn der Saison verpflichtet haben.
  • e) Die vereinseigenen und die dem Verein zur Verfügung stehenden Einrichtungen, Anlagen und Geräte schonend zu behandeln.
  • f) Gegebenenfalls verursachte Strafgelder und andere Kosten nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses dem Verein zu erstatten.
  • g) In allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenden Rechtsangelegenheiten die Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen.
  • h) Die Beiträge werden mit Einzugsermächtigung eingezogen.
  • § 7 Haftungsausschluß
  • Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Spielbetrieb 3enstehenden Gefahren und Sachverluste, Die aktiven Mitglieder genießen jedoch den Schutz der jeweiligen Sportunfallversicherung.

    § 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • a) Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zu Ende eines Quartals
  • b) Den Tod
  • c) Ausschluß aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des erweiterten Vorstandes.
  • Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
    Mit der Mitgliedschaft zum Verein im Zusammenhang stehenden Ausweise (z.B. Mitgliedsausweise) sind in den Fällen A und C unverzüglich an den Verein zurückzugeben.
  • § 9 Ausschließungsgründe

    die Ausschließung eins Mitgliedes (§ 8c) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen, wenn

  • a) Die in § 6 vorgesehenen Pflichten des Vereinsmitgliedes gröblich und schuldhaft verletzt werden
  • b) Das Mitglied seine dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zu Beitragszahlung, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt
  • c) Das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetzte von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft verstößt
  • Dem Betroffenen Mitglied ist vor der Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand wegen ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung mit Begründung ist dem Betroffenen mittels Einschreiben zuzustellen.
  • § 10 Vereinsvermögen

    Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben hieran keinen Anspruch.

    § 11 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind:

  • a) die Mitgliederversammlung
  • b) der Vorstand
  • c) der erweiterte Vorstand
  • Die Mitgliedschaft zu einem der obigen Vereinsorgane ist ein Ehrenamt. Bare Auslagen und Reisespesen können nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse des erw. Vorstandes erstattet werden.
  • § 12 Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Hier üben die Mitglieder die ihnen bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte entsprechend § 5 aus.
    Sie findet als ordentliche Mitgliederversammlung im ersten Quartal eines jeden Jahres statt. Ihre Aufgaben sind in § 15 geregelt. Die Einberufung mit festgesetzter Tagesordnung erfolgt schriftlich durch den 1. Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens 5 Tagen. Gleichzeitig ist der Termin der Versammlung der örtlichen Presse zur Veröffentlichung mitzuteilen.

    Neben der ordentlichen Mitgliederversammlung können außerordentliche Mitgliederversammlungen angesetzt werden. Sie können vom Vorstand oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden. Dem Antrag der Mitglieder muß spätestens 14 Tage nach Eingang entsprochen werden. Die Einberufung hat mindestens 5 Tage vor der Versammlung mit Angabe des Versammlungsgrundes schriftlich durch den 1. Vorsitzenden zu erfolgen. In der örtlichen Fresse sind der Versammlungstermin und -ort bekanntzugeben. Anträge zur Tagesordnung der ordentlichen sowie außerordentlichen Mitgliederversammlung sind 24 Stunden vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen. Den Vorsitz bei allen Mitgliederversammlungen führt der 1. Vorsitzende, mit Ausnahme des Tagesordnungspunktes „Wahl des 1. Vorsitzenden", den Vorsitz hierbei führt ein von der Versammlung gewählter Wahlleiter.

    § 13 Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung

    Der ordentlichen Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie satzungsgemäß nicht anderen Organen übertragen ist.

    Ihrer Beschlußfassung unterliegen insbesondere:

  • a) Wahl der Vorstandsmitglieder,
  • b) Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des erw. Vorstandes,
  • c) Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern,
  • d) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  • f) Beschlußfassung von Satzungsänderungen, falls hierfür nicht eine außerordentliche Mitgliederversammlung notwendig ist.
  • § 14 Tagesordnung der Mitgliederversammlung
  • Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muß folgende Funkte enthalten:

  • a) Feststellung der stimmberechtigten Anwesenden,
  • b) Rechenschaftsberichte des Vorstandes, des Kassenwartes und der
    Kassenprüfer,
  • c) Neuwahlen.
  • Die Rechenschaftsberichte können schriftlich abgegeben werden. Sie sind dann allen Mitgliedern 5 Tage vor der Mitgliederversammlung zuzustellen oder an einem Ort zur Abholung bereitzuhalten, der mit der Einladung bekanntzugeben ist.
    Die Tagesordnung der außerordentlichen Mitgliederversammlung ergibt sich aus dem Versammlungsgrund, muß aber mindestens Punkt a) beinhalten.
  • § 15 Vorstand

    Dem Vorstand des Vereins gehören an:

  • a) 1 .Vorsitzender,
  • b) 2. Vorsitzender,
  • c) Kassenwart,
  • d) Schriftführer,
  • § 16 Aufgaben des Vorstandes
  • Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch den erw. Vorstand und die Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse. Seine Zuständigkeit erstreckt sich auf alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung oder dem erw. Vorstand übertragen sind.

    Der Vorstand kann auf Antrag über Beitragsermäßigungen oder Beitragsbefreiungen beschließen. Er setzt die Eintrittspreise für die Veranstaltungen des Vereins fest. Er beschließt über Verträge mit Trainern, Übungsleitern und sonstigen Beschäftigten.

    Bei unsportlichem oder vereinsschädigendem Verhalten von aktiven Mitgliedern kann der Vorstand folgende Strafen aussprechen:

  • a) Verwarnungen,
  • b) Sperre vom aktiven Spielbetrieb bis zu fünf Spieltagen.
  • Das Urteil ist dem Betroffenen schriftlich zuzustellen.
  •  

    Aufgaben einzelnen Vorstandsmitglieder:

  • a) 1. Vorsitzender
    Er vertritt den Verein nach innen und nach außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes, des erw. Vorstandes und die Mitgliederversammlungen. Er hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung aller Organe.
    Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen und erw. Vorstandssitzungen sowie alle verbindlichen und wichtigen Schriftstücke einschl. der Verträge.
    In Angelegenheiten des Vorstandes, die keinen Aufschub dulden, entscheidet der 1. Vorsitzende allein. Er hat den Vorstand unverzüglich zu unterrichten. Er führt die Mitgliederlisten.
  • b) 2. Vorsitzender
    Er vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfall. Er kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Der Vertretungsfall braucht nicht nachgewiesen zu werden.
  • c) Kassenwart
    Er verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für den Einzug der Beiträge. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des 1. Vorsitzenden geleistet werden. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgauen durch Belege nachzuweisen, die vom 1. Vorsitzenden anerkannt sein müssen.
  • d) Schriftführer
    Er erledigt den Schriftverkehr des Vereins, soweit dieser nicht vom 1. Vorsitzenden erledigt werden muß. Er führt in den Versammlungen und Sitzungen die Protokolle, die er zu unterzeichnen hat.
  • § 17 Erweiterter Vorstand
  • Der erw. Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • a) den Mitgliedern des Vorstandes,
  • b) Werbe- und Pressewart,
  • c) Spielwart,
  • d) 2 Kassenprüfern,
  • e) Schiedsrichterobmann.
  • § 18 Wahlen
  • Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Wiederwahl ist jeweils nur für einen Kassenprüfer zulässig.

    § 19 Aufgaben des erw. Vorstandes

    Der erw. Vorstand hat folgende Aufgaben:

  • a) Festlegung von allgemeinen Grundsätzen für die Vereinsarbeit,
  • b) Beschlußfassung über Miet- und Pachtverträge,
  • c) Vorbereitung von Satzungsänderungen,
  • d) Abberufung von Mitgliedern der Vereinsorgane, die ihre Pflichten gröblich und fortlaufend verletzen sowie Einsetzung eines kommissarischen Nachfolgers bis zur nächsten Mitgliederversammlung,
  • e) Beschlußfassung über die Aufnahme einer neuen Sportart (Abteilung) und Bestätigung der Ausschußmitglieder der neuen Abteilung bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
  • Aufgaben der einzelnen Mitglieder des erw. Vorstandes:

  • a) Werbe- und Pressewart
    Er erledigt alle mit der Öffentlichkeitsarbeit zusammenhängende Arbeiten, wie z. B. Berichterstattung an die Presse, Abfassung von Werbeartikeln, Bekanntmachungen, Plakate etc.
  • b) Spielwart
    Er ist für den geregelten und ordnungsgemäßen Ablauf des Spielbetriebes sowie sämtlicher Spielphasen aller Mannschaften verantwortlich.
  • c) Kassenprüfer
    Die beiden Kassenprüfer werden in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr unvermutet Kassenprüfungen vorzunehmen. Ferner ist von den Kassenprüfern die Jahresrechnung zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfungen ist in einem Protokoll niederzulegen und der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Eine Durchschrift des Protokolls erhält der 1. Vorsitzende des Vereins.
  • d) Schiedsrichterobmann
    Er hat die Schiedsrichtereinsätze zu koordinieren uns sich um amtliche Schiedsrichterangelegenheiten zu kümmern.
  • § 20 Verfahren und Beschlußfassung der Organe
  • Mit Ausnahme der in § 22 genannten Fälle sind sämtliche Organe beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Für die Sitzungen des Vorstandes und des erw. Vorstandes genügt für die Einberufung die mündliche oder fernmündliche Form. Die Frist soll im allgemeinen 5 Tage betragen, die kann in eiligen Fällen bis auf 12 Stunden abgekürzt werden.
    Für die Einberufung der Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften des § 12 dieser Satzung.
    Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der in § 22 genannten Fälle, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stellt ein Mitglied ein Antrag auf geheime Abstimmung, so muß hierüber abgestimmt werden. Ansonsten geschieht die Abstimmung öffentlich durch Handaufheben.

    Über sämtliche Versammlungen und Sitzungen ist ein Protokoll zu führen. Die Protokolle sind bei der nächsten Versammlung oder Sitzung zu genehmigen. Auf Verlangen ist die von Beschlüssen abweichende Meinung einzelner Mitglieder namentlich festzuhalten. Dem Versammlungsleiter obliegt die Aufgabe, für eine ordnungsgemäße Versammlungsführung zu sorgen. Er hat gegebenenfalls das Recht, zur Aufrechterhaltung des Ablaufs vom Hausrecht Gebrauch zu machen.

    § 21 Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr des Vereins deckt sich mit dem Kalenderjahr.

    § 22 Satzungsänderung und Auflösung

    Die Satzung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen stimmberechtigten Mitglieder geändert werden

    Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern, unter der Bedingung, daß mindestens vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, beschlossen werden.

    Sind bei der Beschlußfassung über die Vereinsauflösung weniger als vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist die Abstimmung vier Wochen später zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig.

    Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt nach Tilgung der Schulden das übrigbleibende Vermögen der (Stadt Peine) Ortsteil Wendesse oder ihrem Rechtsnachfolger zu, mit der Maßgabe, daß es nur im Sinne der Vereinsaufgaben für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden ist.

    Hierfür bedarf es der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

    § 23 Inkrafttreten

    Die in der Mitgliederversammlung vom 12.06.1980 beschlossene Satzung tritt mit der Beschlußfassung in Kraft.

     

    Peine-Wendesse, den 12.06.1980

     

     

    Auf der Außerordentlichen Generalversammlung am 24.09.1999 wurden Änderungen in §2, §22 Abs. 3 und § 6 beschlossen.


    Satzungsänderung eingetragen in das
    Vereinsregister des Amtsgerichts Peine
    unter 17 VR593 am 14. Januar 2002.